Welcher Paragraf
regelt was?
In Bescheiden der Pflegekasse stehen ständig Paragraphen – und fast nie eine Erklärung. Die wichtigste Unterscheidung: Das SGB XI ist das Pflegerecht, dort zahlt die Pflegekasse und es braucht einen Pflegegrad. Das SGB V ist das Krankenversicherungsrecht, dort zahlt die Krankenkasse und es braucht eine ärztliche Verordnung.
Die schnelle Orientierung
Zehn Paragraphen, die in Bescheiden immer wieder auftauchen – und was sie bedeuten.
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Die sechs wichtigsten Paragraphen
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Regelt alles, was ein ambulanter Pflegedienst erbringt und direkt mit der Pflegekasse abrechnet: körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt. Gilt ab Pflegegrad 2, der monatliche Höchstbetrag steigt mit dem Grad.
Sie bekommen dabei kein Geld in die Hand – abgerechnet wird zwischen uns und Ihrer Kasse. Wird der Betrag nicht ausgeschöpft, kann anteilig Pflegegeld weitergezahlt werden. Das nennt sich Kombinationsleistung.
Mehr zur Grundpflege -
Pflegegeld erhält, wer zu Hause von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten gepflegt wird. Es wird monatlich überwiesen und ist frei verwendbar – die Kasse fragt nicht nach, wofür.
Der oft übersehene Absatz 3 knüpft daran eine Pflicht: Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen. Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, ab Pflegegrad 4 vierteljährlich. Wird das versäumt, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen.
Mehr zum Beratungsbesuch -
Steht im Krankenversicherungsrecht, nicht im Pflegerecht – deshalb SGB V. Das ist der wichtigste Unterschied überhaupt: Hier brauchen Sie keinen Pflegegrad, nur eine ärztliche Verordnung.
Gedeckt sind Wundversorgung, Injektionen, Insulingabe, Medikamentengabe, Kompression, Katheter- und Stomaversorgung. Die Krankenkasse trägt die Kosten, es fällt die übliche gesetzliche Zuzahlung an.
Mehr zur Behandlungspflege -
Finanziert eine Ersatzpflege, wenn die pflegende Person ausfällt – wegen Urlaub, Krankheit oder einfach für einen freien Nachmittag. Voraussetzung ist Pflegegrad 2.
Ein wichtiges Detail: Bei einer Betreuung von unter acht Stunden pro Tag bleibt das Pflegegeld ungekürzt. Genau deshalb eignet sich Verhinderungspflege gut für regelmäßige freie Nachmittage.
Mehr dazu -
§ 45a legt fest, welche Angebote als Unterstützung im Alltag anerkannt sind. § 45b regelt den zweckgebundenen Entlastungsbetrag, der schon ab Pflegegrad 1 zusteht.
Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet – und genau deshalb von vielen Familien vergessen. Nicht genutzte Beträge sind bis zur Mitte des Folgejahres übertragbar. Es lohnt sich zu prüfen, ob noch etwas offen ist.
Mehr dazu -
Nur Pflegedienste mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 dürfen direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Fehlt dieser Vertrag, müssten Sie alles privat zahlen.
Es lohnt sich, jeden Anbieter danach zu fragen – seriöse Dienste beantworten das sofort. Servitum hat einen Versorgungsvertrag mit allen Pflegekassen.
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel gilt der Wortlaut des Gesetzes und der Bescheid Ihrer Kasse.
Häufige Fragen
Gut zu wissen
Sie finden Ihre Frage nicht? Rufen Sie uns an – ein Gespräch ersetzt zehn Seiten Text.
040 3060 3282Büro Mo, Mi, Fr 9–15 UhrDas SGB XI ist das Pflegerecht: Dort zahlt die Pflegekasse und es braucht einen Pflegegrad. Das SGB V ist das Krankenversicherungsrecht: Dort zahlt die Krankenkasse und es braucht eine ärztliche Verordnung – aber keinen Pflegegrad.
Weil beide Sozialgesetzbücher eigene Nummerierungen haben. § 37 SGB V ist die häusliche Krankenpflege, § 37 SGB XI das Pflegegeld. Sie haben inhaltlich nichts miteinander zu tun – eine der häufigsten Verwechslungen überhaupt.
Ja, das ist sogar die Regel. Typisch ist die Kombination aus Pflegesachleistung nach § 36, Behandlungspflege nach § 37 SGB V und Entlastungsbetrag nach § 45b. Manche Töpfe lassen sich auch untereinander umwidmen. Wir prüfen im Erstgespräch, was in Ihrem Fall geht.
Fragen?
Bescheid bekommen
und nichts verstanden?
Bringen Sie ihn zum Erstgespräch mit. Wir gehen ihn Zeile für Zeile mit Ihnen durch.
Was wir dabei klären
- Welche Paragraphen in Ihrem Bescheid stehen
- Welche Töpfe Sie schon nutzen – und welche nicht
- Ob sich ein Widerspruch lohnt
Täglich erreichbar unter 040 3060 3282.