Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 2?
Mit Pflegegrad 2 haben Sie erstmals Anspruch auf die volle Palette: Pflegegeld, wenn Angehörige pflegen, oder Pflegesachleistung, wenn ein Pflegedienst kommt – auch in Kombination. Dazu Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für den Umbau der Wohnung.
Worauf Sie Anspruch haben
Pflegegeld oder Pflegedienst – was lohnt sich?
Die Frage stellt sich fast jede Familie. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, aber eine Faustregel: Solange Angehörige die Pflege gut schaffen, ist reines Pflegegeld die flexibelste Lösung. Sobald es an die Substanz geht, ist die Kombination sinnvoller.
Wichtig zu wissen: Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 nachweisen – bei Pflegegrad 2 halbjährlich. Wird das versäumt, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen.
Wir rechnen Ihnen im Erstgespräch beide Varianten durch – auch dann, wenn am Ende herauskommt, dass Sie uns gar nicht brauchen.
Was bei Pflegegrad 2 am häufigsten liegen bleibt
- Der Entlastungsbetrag. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet – und deshalb von vielen schlicht vergessen. Nicht genutzte Beträge sind bis zur Jahresmitte des Folgejahres übertragbar.
- Die Verhinderungspflege. Viele denken, sie sei nur für Urlaub gedacht. Tatsächlich reicht ein freier Nachmittag pro Woche als Anlass.
- Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Ein einfacher Antrag bei der Pflegekasse genügt, danach kommt die Lieferung monatlich nach Hause.
- Der Hausnotruf. Wird bezuschusst und gibt Alleinlebenden – und ihren Kindern – spürbar Sicherheit.
Häufige Fragen
Gut zu wissen
Sie finden Ihre Frage nicht? Rufen Sie uns an – ein Gespräch ersetzt zehn Seiten Text.
040 3060 3282Büro Mo, Mi, Fr 9–15 UhrDie Beträge für Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag werden regelmäßig durch Gesetzesänderungen angepasst. Wir nennen hier bewusst keine Zahlen, die morgen veraltet sein könnten. Die aktuell gültigen Sätze erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse – oder Sie fragen uns, wir rechnen Ihren Fall im Erstgespräch konkret durch.
Ja, das ist die sogenannte Kombinationsleistung. Nutzen Sie beispielsweise 40 Prozent der Sachleistung, werden 60 Prozent des Pflegegeldes weitergezahlt. Die Aufteilung binden Sie für sechs Monate – danach können Sie neu entscheiden.
Wenn es pflegerisch notwendig ist, ja. Pflegebett, Rollstuhl oder Hausnotruf laufen als Hilfsmittel über die Pflege- oder Krankenkasse. Wir stellen den Bedarf fest und unterstützen beim Antrag.
Ja. Bei vollstationärer Pflege entfallen Pflegegeld und Sachleistung, stattdessen zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss an die Einrichtung. Solange Sie zu Hause wohnen, bleibt alles wie beschrieben.
Fragen?
Was steht Ihnen
wirklich zu?
Wir prüfen kostenfrei, welche Töpfe bei Ihnen offen sind – erfahrungsgemäß sind es mehr, als die meisten denken.
Was Sie erwartet
- Auch dann, wenn Sie sich am Ende für einen anderen Dienst entscheiden
- Kostenlos und ohne Verpflichtung
- Täglich erreichbar – auch am Wochenende
Täglich erreichbar unter 040 3060 3282.